Den Frühjahrsputz oder den Hundesitter vom Fiskus mitfinanzieren lassen – die Zauberwörter dafür heißen „haushaltsnahe Dienstleistungen“. Wer z. B. für die Wohnungsreinigung oder Gartenpflege Dienstleister*innen beauftragt, kann einen Teil der Kosten von der Steuer absetzen. Dabei gibt es jedoch einiges zu beachten. „Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) müssen die Leistungen eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen oder damit im Zusammenhang stehen“, so Ronald Maul, Präsident der Steuerberaterkammer Saarland.
Was gilt als haushaltsnahe Dienstleistung und was nicht?
Der Begriff „haushaltsnahe Dienstleistung“ ist gesetzlich nicht näher bestimmt. Deshalb kann es darüber ggf. zu Meinungsverschiedenheiten mit dem Finanzamt kommen. Eine Zeitlang gab es viele klarstellende Gerichtsentscheidungen, mit denen sich die Konturen nun weitgehend geklärt haben. Grundsätzlich handelt es sich bei haushaltsnahen Dienstleistungen um alle Arbeiten im Haushalt bzw. auf dem Grundstück, die i. d. R. selbst oder durch andere Haushaltsmitglieder erledigt werden können, für die aber Dienstleister*innen beauftragt werden. Dazu zählen z. B. die Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt, die Reinigung der Wohnung, Gartenarbeiten sowie auch die Betreuung von Kindern, Kranken und pflegebedürftigen Personen oder auch Haustieren. Personenbezogene Dienstleistungen wie der neue Haarschnitt oder eine Kosmetikbehandlung zählen nicht dazu – auch wenn die Dienstleistung im eigenen Haushalt erbracht wird.
Drei Arten von haushaltsnahen Dienstleistungen
Das Gesetz unterscheidet drei verschiedene Arten von haushaltsnahen Dienstleistungen mit unterschiedlicher steuerlicher Behandlung:
- Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse im Haushalt: Bei Minijobs vermindert sich für den Arbeitgeber die um die sonstigen Steuerermäßigungen verminderte tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen. Während die Verdienstgrenze für Minijobs 2024 auf 538 Euro im Monat angestiegen ist, ist die absolute Höchstgrenze für die steuerliche Berücksichtigung mit 510 Euro jährlich unverändert geblieben.
- Andere haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse sowie Dienstleistungen einschließlich Pflege- und Betreuungsleistungen: Es können 20 Prozent der Aufwendungen (Arbeitslöhne) bis zu einem jährlichen Gesamthöchstbetrag von 20.000 Euro angesetzt werden, sodass sich der maximal mögliche steuerliche Abzug auf 4.000 Euro beläuft. Die Steuerermäßigung kann auch für Pflege- und Betreuungsleistungen sowie bestimmte Aufwendungen, die von Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege anfallen, in Anspruch genommen werden.
- Handwerkerleistungen im Privathaushalt: Wenn Handwerker*innen Reparaturen im Haushalt ausführen, können Auftraggeber*innen dafür 20 Prozent der Arbeitskosten sowie der Fahrt- und Maschinenkosten ansetzen. Aufwendungen für Material zählen nicht dazu. Maximal kann eine Summe von 6.000 Euro für die Steuer berücksichtigt werden, sodass höchstens 1.200 Euro jährlich abziehbar sind.
Es lohnt sich immer genau zu prüfen, welche Tätigkeiten als haushaltsnahe Dienstleistungen begünstigt werden können. Zu dem Thema gibt es insbesondere aufgrund von Gerichtsentscheidungen immer wieder Änderungen und Erweiterungen. So kann z. B. eine Leistung im Haushalt auch dann gegeben sein, wenn sie dem eigenen Grundstück dient, selbst wenn sie nicht auf diesem erbracht wird. Damit können auch die Lohnkosten für einen Winterdienst steuerlich geltend gemacht werden, der den öffentlichen Gehweg vor dem eigenen Grundstück räumt oder für den Hausmeisterdienst, bei dem der Gehweg gefegt und das Treppenhaus geputzt wird. Zu den Kosten für einen Winterdienst zählen Lohnkosten für die Schneeräumung oder das Streuen von Splitt. Die Materialkosten (Splitt, Schneeschieber oder Schneeschaufel) werden dabei nicht berücksichtigt.
Wer den Garten auf Vordermann bringen will und dafür Gärtner*innen beauftragt, kann grundsätzlich auch diese Aufwendungen absetzen. Zu beachten ist hierbei allerdings, dass die jeweiligen Mieter*innen bzw. Eigentümer*innen das Haus selbst bewohnen müssen, welches zum Garten gehört. Auch für Ferienhäuser oder Schrebergärten, die üblicherweise nicht ganzjährig bewohnt sind, gilt die Möglichkeit der steuerlichen Begünstigungen. Etwaige Gartenarbeiten, die anlässlich des Neubaus eines Hauses anfallen, sind hingegen nicht von den Steuervorteilen erfasst, wie z. B. ein Wintergarten, der bei Errichtung des Neubaus angelegt wird.
Voraussetzungen für die Steuerermäßigung
Werden diese Arbeiten von Haushaltshilfen oder selbstständigen Dienstleister*innen erledigt, können die Aufwendungen dafür steuerlich als haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigt werden. Allerdings nur, soweit sie nicht schon als Betriebsausgaben, Werbungskosten, außergewöhnliche Belastungen oder Sonderausgaben abgezogen werden.
Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung der Aufwendungen ist zudem, dass Leistungserbringer*innen gegenüber Leistungsempfänger*innen mit einer ordnungsgemäßen Rechnung abrechnen. Die Bezahlung hat per Überweisung auf das Konto der leistenden Person zu erfolgen. Barzahlungen gegen Quittung reichen dagegen nicht aus.
Da das Finanzamt nur Arbeitskosten steuerlich berücksichtigt, ist dieser Ausgabenanteil anhand der Rechnungsangaben zu ermitteln. Die rechnungsausstellende Person darf auch eine prozentuale Aufteilung des Rechnungsbetrages in Arbeits- und Materialkosten vornehmen. Eine schätzungsweise Aufteilung durch Steuerpflichtige als Leistungsempfänger*innen wird vom Finanzamt hingegen nicht anerkannt.
Und wie geht es weiter?
Aktuell hat eine Expertenkommission dem BMF vorgeschlagen, die Steuerbegünstigung für haushaltsnahe Dienstleistungen zu streichen. Sie war mit dem Ziel eingeführt worden, Schwarzarbeit zu bekämpfen. Ob dieses Ziel tatsächlich erreicht wurde, ist aber fraglich. Es lohnt sich also, die Gesetzgebung daraufhin im Blick zu behalten, ob der Vorschlag umsetzt wird, und z. B. Handwerkerleistungen noch in Anspruch zu nehmen, solange es die Steuerbegünstigung noch gibt.
Fazit und Empfehlung von Kammerpräsident Maul:
„Da der steuerlich berücksichtigungsfähige Betrag direkt von der Steuerschuld abgezogen wird, sind einige Ersparnisse bei der Steuer möglich. Dafür ist es ratsam, genau zu überprüfen in welchen Fällen eine haushaltsnahe Dienstleistung vorliegt. Es lohnt sich dabei, die Expertise von Steuerberater*innen in Anspruch zu nehmen. Orientierungshilfe bei der Suche bietet der Steuerberater-Suchdienst auf der Website der Steuerberaterkammer Saarland unter www.stbk-saarland.de.“
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