Den Angehörigen des steuerberatenden Berufes sind in der vom Bundesminister der Finanzen erlassenen
"Vergütungsverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften" (Steuerberatervergütungsverordnung - StBVV) Vorgaben gemacht bezüglich der Höhe der für die Erbringung von Leistungen im Bereich der Hilfe in Steuersachen zu berechnenden Vergütung.
Die von den Regelungen der StBVV nicht erfassten Leistungen im Rahmen der betriebswirtschaftlichen Beratung sind hingegen durch die auf Grundlage der Marktgegebenheiten zu ermittelnde "übliche Vergütung" abzugelten (§§ 612 Abs. 2, 632 Abs. 2 BGB).
Neben den Regelungen der StBVV und dem Verweis der Bestimmungen der §§ 612 Abs. 2 bzw. 632 Abs. 2 BGB auf die "übliche Vergütung" besteht die Möglichkeit, die Vergütung für die Leistungen des Steuerberaters im Wege einer
vorab geschlossenen (Pauschalhonorar-) Vereinbarung zu bestimmen. Hierbei ist jedoch zu bedenken, dass die Bedeutung der Angelegenheit, mit der der Steuerberater betraut werden soll, der Umfang und die Schwierigkeit der zu erbringenden Leistung im vorhinein nur eingeschränkt beurteilt werden können, weshalb die Möglichkeiten des Steuerberaters, die Höhe der Vergütung im vorhinein festzulegen, begrenzt sind.
Die StBVV unterscheidet die
Wertgebühren (§ 10 StBVV), die
Zeitgebühr (§ 13 StBVV) sowie - für einige wenige Leistungen, z.B. die Lohnbuchführung (§ 34 StBVV) - die
Betragsgebühren.
Die
Zeitgebühr berechnet sich nach dem für die Bearbeitung des Auftrages erforderlichen Zeitaufwand und beträgt, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, zwischen € 30,00 und
€ 75,00 je angefangene halbe Stunde.
Die
Wertgebühr bestimmt sich nach
a) dem
Gegenstandswert der Tätigkeit des Steuerberaters
Beispiele:
- Buchführung
Gegenstandswert: Jahresumsatz
- Aufstellung der Bilanz mit G+V
Gegenstandswert:
Mittel zwischen berichtigter Bilanzsumme (entspricht etwa Summe der Aktivseite) und der betrieblichen Jahresleistung (entspricht etwa Jahresumsatz)
- Einkommensteuererklärung
Gegenstandswert: Summe der positiven Einkünfte
und
b) der nach der StBVV in der einschlägigen
Gebührentabelle für diese Tätigkeit vorgesehenen
Gebühr.
Beispiel für die Berechnung der Wertgebühr für die Anfertigung der Einkommensteuererklärung ohne Ermittlung der einzelnen Einkünfte:
Nach § 24 Abs.1 Ziffer 1 StBVV erhält der Steuerberater 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A; Gegenstandswert für die Gebührenberechnung ist die Summe der positiven Einkünfte.
Betragen die Einkünfte des Mandanten € 40.000,00 (=Gegenstandswert), so erhält der Steuerberater für das Anfertigen der Steuererklärung zwischen € 106,10 (=1/10 einer vollen Gebühr) und € 636,60 (6/10 einer vollen Gebühr) zzgl. Mehrwertsteuer.
Die
Betragsgebühren werden als Euro-Betrag angegeben.
Für die Zeitgebühr und in vielen Fällen auch für die Wertgebühren sieht die StBVV einen
Gebührenrahmen vor (§ 11 StBVV). Innerhalb dieses vorgegebenen Rahmens bestimmt Ihr Steuerberater selbst die Gebühr unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfanges und der Schwierigkeit der im konkreten Fall vom Steuerberater für Sie erbrachten Leistungen.
Die Gerichte gehen in ihren Urteilen zum Gebührenrecht davon aus, dass in Angelegenheiten, deren Bearbeitungsumfang bzw. -schwierigkeit keine erhöhten Anforderungen an den Steuerberater stellen, dem Steuerberater Gebühren im mittleren Bereich des Gebührenrahmens als angemessen zustehen.
Zusätzlich zu den für die in Auftrag gegebene Leistung des Steuerberaters in den einschlägigen Bestimmungen der StBVV vorgesehenen Gebühren hat Ihr Steuerberater Anspruch:
- auf Ersatz der bei der Ausführung des Auftrages für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zu zahlenden Entgelte. Er kann einen Pauschsatz fordern, der 20 % der sich nach der StBVV ergebenden Gebühren beträgt, in derselben Angelegenheit jedoch höchstens € 20,00 (§ 16 StBVV),
- auf Ersatz der Schreibauslagen für bestimmte Abschriften und Fotokopien (§ 17 StBVV) und
- auf Erstattung der Fahrtkosten und Übernachtungskosten als Reisekosten sowie auf ein Tage- und Abwesenheitsgeld für Geschäftsreisen (§ 18 StBVV)
- auf Ersatz der gesetzlichen Mehrwertsteuer (§ 15 StBVV).
In den Untermenüs werden die wichtigsten Gebühren für die Leistungen des Steuerberaters dargestellt, wobei in den Beispielsfällen die Wertgebühren jeweils im mittleren Gebührenrahmen angesetzt werden.
Einkommensteuererklärung:
Ihre Einkommensteuer wird vom Finanzamt festgesetzt je nach Höhe Ihrer deklarierten Einkünfte. Da die Ermittlung dieser Einkünfte aufwendig ist und hohe Anforderungen an die Fachkenntnisse Ihres Steuerberaters stellt, sieht die StBVV für die Ermittlung der Einkünfte ein zusätzliches Honorar neben dem Honorar für das Anfertigen der eigentlichen Einkommensteuererklärung vor.
- Für die Ermittlung des Überschusses in den einzelnen Einkunftsarten (z.B. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung etc.) sieht § 27 Abs. 1 StBVV einen Wertgebührenrahmen von 1/20 bis 12/20 nach Tabelle A vor. Gegenstandswert ist der jeweils höhere Betrag, der sich aus der Summe der Einnahmen oder der Summe der Werbungskosten ergibt, mindestens jedoch € 8.000,00. Betriebe, die einen Jahresabschluss in Form einer Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung erstellen lassen (müssen), können diesen Jahresabschluss als Einkunftsermittlung verwenden.
- Für die Anfertigung der eigentlichen Einkommensteuererklärung
erhält der Steuerberater nach § 24 Abs. 1 Ziffer 1 StBVV eine Wertgebühr im Rahmen zwischen 1/10 bis 6/10 nach Tabelle A. Gegenstandswert ist die Summe der Einkünfte, mindestens jedoch € 8.000,00.
- Berechnungsbeispiel: Ein Handwerksmeister erzielt aus seinem Handwerksbetrieb Jahreseinkünfte (Gewinne) in Höhe von € 37.500,00. Daneben erzielt er aus der Vermietung einer Eigentumswohnung Jahreseinkünfte (Überschusseinnahmen) in Höhe von € 5.000,00. Für die Einkunftsermittlung fallen im Beispielsfall folgende Gebühren an: Die Jahreseinkünfte aus Gewerbebetrieb sind in dem jeweiligen Jahresabschluss (siehe oben Ziffer I.2.) ermittelt und können aus dem Jahresabschluss in die Steuererklärung übertragen werden. Die diesbezüglichen Gebühren fallen dann bei der Einkunftsermittlung zu Einkommensteuererklärungszwecken nicht noch einmal an. Für die Ermittlung der Einnahmen aus Vermietung nach § 27 Abs. 1 StBVV reicht der mittlere Gebührenrahmen von 5/20 bis 8/20; wenngleich die Einkünfte aus der Wohnungsvermietung nur € 5.000,00 betragen, liegt der Mindestgegenstandswert nach § 27 Abs. 1 Satz 2 StBVV bei € 8.000,00. Bei einem Gebührensatz von 7/20 weist Tabelle A zur StBVV einen Gebührenbetrag in Höhe von € 169,75 netto aus. Für die Anfertigung der eigentlichen Einkommensteuererklärungen reicht der mittlere Gebührenrahmen nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 StBVV von 3/10 bis 4/10; die Summe der Einkünfte (Gegenstandswert der Gebührenberechnung) läge im Beispielsfall bei € 42.500,00; bei einem Gebührensatz von 3,5/10 weist Tabelle A zur StBVV einen Gebührenbetrag in Höhe von € 401,10 netto aus.
Körperschaftsteuererklärung
Viele Unternehmen werden als sog. Kapitalgesellschaften, insbesondere als GmbH´s, geführt. Die erwirtschafteten Gewinne dieser Kapitalgesellschaften unterliegen nach dem Körperschaftsteuergesetz der Körperschaftsteuer. Die Körperschaftsteuer ist damit sozusagen die "Einkommensteuer der GmbH".
- Wie bei der Einkommensteuererklärung setzt auch die Anfertigung der Körperschaftsteuererklärung eine Einkunftsermittlung voraus, es müssen also zunächst die zu versteuernden Einkünfte, d.h. der Gewinn der steuerpflichtigen Gesellschaft, durch eine Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (siehe oben Ziffer I.2.b)) ermittelt werden.
- Für die Anfertigung der Körperschaftsteuererklärung erhält der Steuerberater nach § 24 Abs. 1 Ziffer 3 StBVV eine Wertgebühr im Gebührenrahmen von 2/10 bis 8/10 nach Tabelle A zur StBVV; Gegenstandswert der Honorarberechnung ist das Einkommen der GmbH vor Berücksichtigung eines Verlustabzuges, mindestens jedoch € 16.000,00.
- Berechnungsbeispiel: Angenommener Gegenstandswert der Gebührenberechnung: € 37.500,00; der mittlere Gebührenrahmen reicht von 4,33/10 bis 6,66/10; bei einem Gebührensatz von 5,5/10 weist Tabelle A zur StBVV einen Gebührenbetrag in Höhe von € 583,55 netto aus.
Gewerbesteuererklärung
Für die
Anfertigung der Gewerbesteuererklärung erhält der Steuerberater nach § 24 Abs. 1 Ziffer 5 StBVV eine
Wertgebühr nach Tabelle A zur StBVV in einem Gebührenrahmen von 1/10 bis 6/10; Gegenstandswert der Honorarberechnung ist der (sich aus dem Gewinn des Unternehmens zzgl. der Hinzurechnungen nach § 8 GewStG und abzüglich der Kürzungen nach § 9 GewStG ermittelnde) Gewerbeertrag vor Berücksichtigung des Freibetrages und eines Gewerbeverlustes, mindestens jedoch € 8.000,00.
Berechnungsbeispiel:
Angenommener Gegenstandswert der Gebührenrechnung: € 75.000,00; der mittlere Gebührenrahmen reicht von 3/10 bis 4/10; bei einem Gebührensatz von 3,5/10 weist Tabelle A zur StBVV einen Gebührenbetrag in Höhe von € 493,85 netto aus.
Kapitalertragsteuererklärung
Schüttet ein als Kapitalgesellschaft, z. B. in der Rechtsform einer GmbH, geführtes Unternehmen erzielte Gewinne an Gesellschafter aus, so unterliegen diese ausgeschütteten Gewinne bei dem jeweiligen Gesellschafter der Kapitalertragsteuer. Die den Gewinn ausschüttende GmbH hat nach § 44 EStG die anfallende Kapitalertragsteuer für Rechnung der Gesellschafter einzubehalten und beim zuständigen Finanzamt anzumelden. Nach § 24 Abs. 1 Ziffer 14 StBVV steht dem Steuerberater für die Anfertigung der Kapitalertragsteuererklärung eine
Wertgebühr nach Tabelle A in einem Gebührenrahmen von 1/20 bis 6/20 zu; Gegenstandswert ist die Summe der kapitalertragsteuerpflichtigen Kapitalerträge, mindestens jedoch € 4.000,00.
Berechnungsbeispiel:
Angenommener Gegenstandswert der Gebührenberechnung: € 8.000,00; der mittlere Gebührenrahmen reicht von 3/20 bis 4/20; bei einem Gebührensatz von 3,5/20 weist Tabelle A zur StBVV einen Gebührenbetrag in Höhe von € 84,88 netto aus.
Umsatzsteuervoranmeldung und Umsatzsteuerjahreserklärung
Unternehmer sind nach §§ 16, 18 UStG verpflichtet, die von ihnen abzuführende oder zu entrichtende Umsatzsteuer in Voranmeldungen und in einer Umsatzsteuerjahreserklärung anzugeben.
- Umsatzsteuervoranmeldung (§ 24 Abs. 1 Nr. 7 StBVV):
Wertgebühr nach Tabelle A zur StBVV; Gebührenrahmen von 1/10 bis 6/10; Gegenstandswert der Gebührenberechnung sind 10 % des Gesamtbetrages der für die Lieferungen oder sonstigen Leistungen des Betriebes an ihn gezahlten Entgelte zzgl. des Eigenverbrauches, mindestens jedoch € 650,00. Wenn dem Steuerberater die Buchführung des Unternehmens gemäß § 33 StBVV übertragen wurde, ist mit der für die Buchführung geleisteten Gebühr auch die Anfertigung der Umsatzsteuervoranmeldung abgegolten, so dass in diesem Falle die Gebühr nach § 24 Abs. 1 Nr. 7 StBVV nicht anfällt.
- Umsatzsteuerjahreserklärung (§ 24 Abs. 1 Nr. 8 StBVV):
Die für das Anfertigen der Umsatzsteuerjahreserklärung einschließlich ergänzender Anträge und Meldungen anfallende Gebühr berechnet sich genauso wie die dem Steuerberater für die Umsatzsteuervoranmeldung (siehe oben a)) zustehende Gebühr. Allerdings erreicht der Gebührenrahmen für die Anfertigung der Umsatzsteuerjahreserklärung von 1/10 bis 8/10 und der Mindestgegenstandswert beträgt € 8.000,00. Berechnungsbeispiel für das Anfertigen der Umsatzsteuerjahreserklärung: Angenommener Gegenstandswert der Gebührenberechnung: € 15.000,00; der mittlere Gebührenrahmen reicht von 2,7/10 bis 5,4/10; bei einem Gebührensatz von 4,5/10 weist Tabelle A zur StBVV einen Gebührenbetrag in Höhe von € 299,25 netto aus.