Tätigkeiten der StBK Saarland
Gemäß § 3 Abs. 1 der Satzung der Steuerberaterkammer Saarland wird die Kammer im Rahmen der ihr nach Gesetz und Satzung übertragenen Aufgaben tätig. Dabei hat sie die beruflichen Belange der Gesamtheit der Mitglieder zu wahren und wichtige unterschiedliche Interessen abwägend und ausgleichend zu berücksichtigen.
Die Steuerberaterkammer
- vermittelt auf Wunsch bei Streitigkeiten zwischen ihren Mitgliedern und deren Mandanten. In eiligen Fällen geschieht dies in der Hauptsache telefonisch, wenn es z. B. Probleme bei der Mandatsbearbeitung durch den Steuerberater gibt, wenn Gebührenrechnungen unklar sind oder bei Differenzen über die Herausgabe von Unterlagen,
- berät und belehrt ihre Mitglieder über deren Berufspflichten,
- schlichtet bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern, um damit Gerichtsverfahren zwischen Berufsangehörigen vermeiden zu helfen,
- bestellt allgemeine Praxisvertreter, Praxistreuhänder und Praxisabwickler und gibt Hilfestellung bei Praxisübertragungen z. B. im Todesfall,
- verwaltet die Ausbildung zum/zur Steuerfachangestellten und zum/zur Steuerfachwirt/in und nimmt die Prüfungen ab,
- führt Fortbildungsveranstaltungen für ihre Mitglieder durch,
- führt das Berufsregister,
- gibt die Kammermitteilungen heraus,
- geht wettbewerbsrechtlich gegen die unerlaubte Hilfeleistung in Steuersachen vor,
- ist verpflichtet, bei Anhaltspunkten für eine Berufspflichtverletzung durch eines ihrer Mitglieder von Amts wegen dieser nachzugehen und gegebenenfalls berufsaufsichtliche Maßnahmen zu veranlassen (Berufsaufsicht),
- ist zuständig für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung, für die Befreiung von der Prüfung und für die organisatorische Durchführung der Prüfung,
- ist zuständig für die Bestellung von Steuerberatern und die Anerkennung von Steuerberatungsgesellschaften sowie für Widerruf und Rücknahme der Bestellung/Anerkennung,
- ist die für Steuerberater zuständige Aufsichtsbehörde für die Durchführung des Geldwäschegesetzes
Volltext § 3 der Satzung der StBK Saarland
Volltext § 76 Steuerberatungsgesetz
Steuerberatungsgesetz § 76, Abs. 1-6
§ 76 Aufgaben der Steuerberaterkammer
(1) Die Steuerberaterkammer hat die Aufgabe, die beruflichen Belange der Gesamtheit der Mitglieder zu wahren und die Erfüllung der beruflichen Pflichten zu überwachen.
(2) Der Steuerberaterkammer obliegt insbesondere,
(3) Die Steuerberaterkammer kann die in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Aufgaben einzelnen Mitgliedern des Vorstandes übertragen; weitere Aufgaben können Abteilungen im Sinne des § 77a übertragen werden. Im Fall des Absatzes 2 Nr. 4 zweite Alternative kann der Betroffene eine Entscheidung des Vorstandes verlangen.
(4) Im Einvernehmen mit der Steuerberaterkammer, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes für die Wahrnehmung der ihr nach Absatz 2 Nr. 10 obliegenden Aufgaben örtlich zuständig ist, kann eine andere Steuerberaterkammer diese Aufgaben übernehmen. Diese Vereinbarung ist in die Satzungen der beteiligten Steuerberaterkammern aufzunehmen.
(5) Die Steuerberaterkammer hat die Aufgabe, das Berufsregister ihres Bezirks zu führen. Die Steuerberaterkammern können sich bei der Führung des Berufsregisters einer nach § 84 gebildeten Arbeitsgemeinschaft bedienen.
(6) Die Steuerberaterkammer ist berechtigt, die Ausbildung des Berufsnachwuchses zu fördern.
§ 76 Aufgaben der Steuerberaterkammer
(1) Die Steuerberaterkammer hat die Aufgabe, die beruflichen Belange der Gesamtheit der Mitglieder zu wahren und die Erfüllung der beruflichen Pflichten zu überwachen.
(2) Der Steuerberaterkammer obliegt insbesondere,
1. die Mitglieder der Kammer in Fragen der Berufspflichten (§ 57) zu beraten und zu belehren;
2. auf Antrag bei Streitigkeiten unter den Mitgliedern der Kammer zu vermitteln;
3. auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern der Kammer und ihren Auftraggebern zu vermitteln;
4. die Erfüllung der den Mitgliedern obliegenden Pflichten (§ 57) zu überwachen und das Recht der Rüge (§ 81) zu handhaben;
5. die Vorschlagslisten der ehrenamtlichen Beisitzer bei den Berufsgerichten den Landesjustizverwaltungen einzureichen (§ 99 Abs. 3);
6. Fürsorgeeinrichtungen für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sowie deren Hinterbliebene zu schaffen;
7. Gutachten zu erstatten, die ein Gericht, eine Landesfinanzbehörde oder eine andere Verwaltungsbehörde des Landes anfordert;
8. die durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben im Bereich der Berufsbildung wahrzunehmen;
9. die berufsständischen Mitglieder der Prüfungsausschüsse für die steuerberatenden Berufe vorzuschlagen;
10. die Wahrnehmung der den Steuerberaterkammern zugewiesenen Aufgaben des Zweiten und Sechsten Abschnitts des Zweiten Teils dieses Gesetzes;
11. die Erfüllung der den Steuerberaterkammern nach § 80a Absatz 2 der Abgabenordnung zugewiesenen Pflichten.
(3) Die Steuerberaterkammer kann die in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Aufgaben einzelnen Mitgliedern des Vorstandes übertragen; weitere Aufgaben können Abteilungen im Sinne des § 77a übertragen werden. Im Fall des Absatzes 2 Nr. 4 zweite Alternative kann der Betroffene eine Entscheidung des Vorstandes verlangen.
(4) Im Einvernehmen mit der Steuerberaterkammer, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes für die Wahrnehmung der ihr nach Absatz 2 Nr. 10 obliegenden Aufgaben örtlich zuständig ist, kann eine andere Steuerberaterkammer diese Aufgaben übernehmen. Diese Vereinbarung ist in die Satzungen der beteiligten Steuerberaterkammern aufzunehmen.
(5) Die Steuerberaterkammer hat die Aufgabe, das Berufsregister ihres Bezirks zu führen. Die Steuerberaterkammern können sich bei der Führung des Berufsregisters einer nach § 84 gebildeten Arbeitsgemeinschaft bedienen.
(6) Die Steuerberaterkammer ist berechtigt, die Ausbildung des Berufsnachwuchses zu fördern.