In diesem Jahr noch Steuern sparen! Dann sollten sich Steuerpflichtige zunächst einen Überblick darüber verschaffen, welche Steuervergünstigungen sie im laufenden Jahr noch geltend machen können. Michael Leistenschneider, Präsident der Steuerberaterkammer Saarland, rät: „Vielleicht kann z. B. eine geplante Handwerkerleistung noch in diesem Jahr beauftragt, durchgeführt und bezahlt werden? Erstellen Sie anhand von entsprechenden Belegen eine Übersicht über alle getätigten Ausgaben und analysieren Sie, welche Posten Sie in diesem Jahr noch in Ihrer Steuererklärung 2023 berücksichtigen können. Die richtige Planung und Buchhaltung bringen Ihnen schlussendlich mehr Geld ins Portemonnaie.“

 

Eigene Steuerlast durch Werbungskosten senken

Das veranlagende Finanzamt gewährt Arbeitnehmer*innen für das Jahr 2023 automatisch eine Werbungskostenpauschale in Höhe von 1.230 Euro, die automatisch bei der Lohnsteuer in Abzug gebracht wird. Vorteile ergeben sich für Steuerpflichtige daher nur, wenn sie einen höheren Werbungskostenbetrag geltend machen. Abzugsfähige Werbungskosten sind alle Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen, die Arbeitnehmer*innen im Zusammenhang mit ihren Arbeitsverhältnissen entstehen. Hierunter zählen beispielsweise Arbeitsmittel wie Laptops, typische Arbeits- und Berufskleidung, Gewerkschaftsbeiträge oder Fortbildungskosten. Den Fahrtweg zur Arbeit kann man ebenfalls über die Pendlerpauschale steuerlich absetzen. So können für die einfache Strecke zur Arbeit vom ersten bis zum 20. zurückgelegten Kilometer 0,30 Euro angesetzt werden. Ab dem 21. Kilometer sind es für 2022 bis 2026 dann schon 0,38 Euro. Wer mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit fährt, hat die Wahl, entweder die Kilometerpauschale oder die tatsächlich entstandenen Kosten für Fahrkarten bzw. Monatstickets anzusetzen, falls diese höher sind. Entsprechende Belege sollten für den Fall der Anforderung durch das Finanzamt stets aufbewahrt werden.

 

Arbeitnehmer*innen, die im Homeoffice arbeiten, können für das Jahr 2023 Werbungskosten in Höhe von sechs Euro pro tatsächlich im Homeoffice gearbeiteten Tag geltend machen. Steuerlich berücksichtigungsfähig sind maximal 210 Tage, sodass insgesamt bis zu 1.260 Euro abzugsfähig sind. Auch wer sich im laufenden Jahr beruflich bedingt zu Hause einen Arbeitsplatz einrichtet, kann die dafür anfallenden Kosten für Arbeitsmittel wie Schreibtisch, Bürostuhl oder Regal steuermindernd geltend machen.

 

Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen absetzen

Entstehen Steuerpflichtigen sogenannte außergewöhnliche Belastungen, können diese ebenfalls abzugsfähig sein. Zu verstehen sind hierunter üblicherweise z. B. typische Krankheitskosten wie die Ausgaben für Brille, Zahnersatz, Physiotherapie sowie Zuzahlungen zu Heilmitteln und Medikamenten. Zu bedenken ist allerdings, dass außergewöhnliche Belastungen durch das Finanzamt steuerlich nur dann anerkannt werden, wenn die individuelle Belastungsgrenze, die sogenannte zumutbare Belastung, überschritten ist. Diese Zumutbarkeitsgrenze richtet sich nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte sowie der Anzahl der Kinder und wird in drei Stufen durch einen individuellen Prozentsatz ermittelt. Für einen ledigen und kinderlosen Arbeitnehmer, der 2023 beispielsweise einen Gesamtbetrag der Einkünfte von 30.000 Euro hat, liegt die zumutbare Belastung bei 1.646,60 Euro. Ist diese individuelle Zumutbarkeitsgrenze überschritten, sollte man auch gleich in Betracht ziehen, weitere Krankheitskosten in das laufende Jahr zu schieben – beispielsweise indem eine benötigte Brille noch in diesem Jahr gekauft wird.

 

Handwerkerkosten steuerlich absetzen

Im Rahmen von Handwerkerleistungen im Privathaushalt können Steuerpflichtige 20 Prozent der Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten bis zu einer Höchstgrenze von jährlich 1.200 Euro direkt von der Einkommensteuer abziehen. Das gilt für alle handwerklichen Tätigkeiten im Bereich von Erhaltungs-, Renovierungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die im Haushalt von Steuerpflichtigen erbracht werden. Voraussetzung ist, dass die leistenden Handwerker*innen eine ordnungsgemäße Rechnung ausstellen und die Begleichung der Rechnung per Überweisung erfolgt ist. Eine Anerkennung von Barzahlungen gegen Quittung erfolgt hingegen nicht. Zu beachten ist zudem, dass Lohn- und Arbeitskosten in der Rechnung genau aufgeschlüsselt sind, da nur diese durch das Finanzamt berücksichtigt werden. Da insgesamt nur bis zu 20 Prozent dieser Kosten direkt auf die zu zahlende Einkommensteuer angerechnet werden können, kann es bei einem Betrag von mehr als 6.000 Euro sinnvoll sein, die nötigen Arbeiten am Haus oder in der Wohnung auf mehrere Jahre zu verteilen.

 

Vom Spendenhöchstbetrag profitieren

Spenden Steuerpflichtige an steuerbegünstigte Organisationen, tun sie nicht nur Gutes, sondern können hierfür auch Steuervorteile für sich beanspruchen. Dann können die gezahlten Spenden als Sonderausgaben bei der Einkommensteuererklärung abgezogen werden. Die Höchstgrenze beträgt hier maximal 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte. Auch Spenden an politische Parteien werden steuerlich begünstigt, denn diese können zu 50 Prozent bis zu einem Höchstbetrag von 825 Euro für Ledige bzw. 1.650 Euro für zusammenveranlagte Ehegatten direkt von der zu zahlenden Einkommensteuer abgezogen werden. Der übersteigende Betrag mindert das zu versteuernde Einkommen bis zu 1.650 Euro bei Ledigen bzw. 3.300 Euro bei Zusammenveranlagung. Voraussetzung ist, dass Steuerpflichtige einen Spendennachweis gegenüber der Finanzverwaltung anhand einer sogenannten Zuwendungsbestätigung erbringen. Teilweise reicht auch eine vereinfachte Nachweisführung, d. h. zum Beispiel der Bareinzahlungsbeleg oder der Kontoauszug. Die Vereinfachungsregelung erstreckt sich zum einen auf Spenden in unbegrenzter Höhe zur Hilfe in Katastrophenfällen und ganz allgemein auf Spenden, die den Betrag von 300 Euro nicht übersteigen. Gerade in Krisenzeiten kann mit diesem Wissen kurzerhand noch Geld für einen guten Zweck überwiesen werden bzw. falls der individuelle Höchstbetrag schon erreicht ist, die Spende auf das nächste Jahr verschoben werden.

 

Fazit und Empfehlung von Kammerpräsident Leistenschneider:

„Steuerpflichtige haben zahlreiche Möglichkeiten, Steuern zu sparen. Damit Steuervergünstigungen aber bestmöglich ausgeschöpft werden können, sollten Arbeitnehmer*innen die dargestellten Spartipps individuell für sich prüfen und entsprechend bei der Steuererklärung berücksichtigen. Wer bei der Erstellung der Steuererklärung Hilfe benötigt, kann sich Unterstützung von Expert*innen holen. Orientierungshilfe bietet der Steuerberater-Suchdienst auf der Webseite der Steuerberaterkammer Saarland unter www.stbk-saarland.de.“

Aus urheberrechtlichen Gründen ist eine Verwendung des Textes nur mit Quellenangabe (Steuerberaterkammer Saarland) möglich.