Die Aufwendungen für die Beschaffung typischer Arbeitskleidung durch Angestellte können als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden. Aber was ist eigentlich typische „wegen der Eigenart des Berufs nötige“ Arbeitskleidung? „Die Grenzen sind hier oft nicht leicht zu ziehen“, so Ronald Maul, Präsident der Steuerberaterkammer Saarland.

 

Überlassung von typischer Arbeitskleidung durch Arbeitgeber*innen

Typische Arbeitskleidung wird getragen, um die private Kleidung zu schonen (z. B. Laborkittel) oder die eigene Gesundheit zu schützen (z. B. Warnwesten, Helme, Handschuhe oder Sicherheitsschuhe). Auch Kleidung, die nach ihrer uniformartigen Beschaffenheit oder dauerhaft angebrachten Kennzeichnung durch ein Firmenemblem objektiv eine berufliche Funktion erfüllt, ist als typische Arbeitskleidung einzustufen. Das kann etwa ein Arbeitsoverall wie der „Blaumann“ sein oder die Kleidung von Köch*innen. Die private Nutzung typischer Arbeitskleidung muss so gut wie ausgeschlossen sein.

Wer typische Arbeitskleidung (z. B. Polizeiuniform) unentgeltlich oder vergünstigt erhält, muss hierauf keine Steuern zahlen. Erhalten Arbeitnehmer*innen die Arbeitskleidung zusätzlich zum Arbeitslohn, unterstellt die Finanzverwaltung, dass es sich um typische Arbeitskleidung handelt, sofern nicht das Gegenteil offensichtlich ist. Auch die Bereitstellung der typischen Arbeitskleidung, die im Eigentum der Arbeitgeber*innen bleibt wie z. B. Schutzbrillen, Helme etc., ist steuerfrei.

Schwierig wird es dann, wenn die Arbeitskleidung auch zu privaten Anlässen getragen werden kann wie etwa der schwarze Anzug einer Servicekraft. Die Abgrenzungsfragen haben immer wieder Anlass zur Rechtsprechung gegeben.

 

Überlassung von Zivilkleidung oder bürgerlicher Kleidung

Die unentgeltliche oder vergünstigte Überlassung von Zivilkleidung bzw. sogenannter bürgerlicher Kleidung durch den Arbeitgeber führt grundsätzlich zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Dies gilt auch, wenn die Kleidung z. B. mit dem Firmenlogo versehen ist. Allein die Tatsache, dass eine bestimmte Kleidung aufgrund einer dienstlichen Weisung getragen werden muss, macht sie noch nicht zur typischen Arbeitskleidung. Die Grenzen werden hier eng gezogen. Die Schuhe eines Schuhverkäufers oder der Hosenanzug einer Rechtsanwältin wurden von der Rechtsprechung nicht als typische Arbeitskleidung anerkannt. Auch die Kosten eines Trachtenanzugs des Geschäftsführers eines im bayerischen Stil gehaltenen Lokals in Nürnberg wurden nicht zum Werbungskostenabzug zugelassen, obwohl der Geschäftsführer verpflichtet war, den Anzug zu tragen. Während in anderen Fällen gemischter Veranlassung ein beruflich bedingter Kostenanteil steuerlich anerkannt wird, z. B. bei sowohl privat wie auch beruflich veranlassten Reisen, ist dies bei gemischt genutzter Kleidung nicht der Fall. Ihre Anschaffung gehört nach Auffassung der Finanzverwaltung zu den nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung. Wird allerdings während einer Dienstreise das persönliche Gepäck samt privater Kleidung gestohlen, obwohl alle zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz des Gepäcks getroffen wurden, kann der Verlust als Werbungskosten geltend gemacht werden. Ansetzbar ist in diesen Fällen aber nur der anteilige Zeitwert der Kleidung, nicht der Neupreis.

 

Was können Arbeitnehmer*innen außerdem als Werbungskosten absetzen?

Wenn typische Arbeitskleidung vorliegt, handelt es sich um Arbeitsmittel, für die Aufwendungen als Werbungskosten geltend gemacht werden können. Dazu gehören z. B. Reinigungskosten, auch für die Reinigung in der eigenen Waschmaschine. Stellen Arbeitgeber*innen Wäschegeld für die Reinigung der überlassenen berufstypischen Kleidung zur Verfügung, ist dies steuerfrei. Anders verhält es sich bei Wäschegeld für Arbeitskleidung, die selbst beschafft wurde. Denn dieses ist steuer- und beitragspflichtig.

 

Fazit und Empfehlung von Kammerpräsident Maul:

„Die Abgrenzung von normaler Kleidung und typischer Arbeitskleidung ist nicht immer einfach. Fachleute müssen daher die einschlägige Rechtsprechung kennen und auf den konkreten Sachverhalt anwenden können. Um dabei keine Fehler zu begehen, sollten Steuerberater*innen hinzugezogen werden. Orientierungshilfe bei der Suche gibt der Steuerberater-Suchdienst auf der Webseite der Steuerberaterkammer Saarland unter www.stbk-saarland.de.“

Aus urheberrechtlichen Gründen ist eine Verwendung des Textes nur mit Quellenangabe (Steuerberaterkammer Saarland) möglich.