Ereignisse wie der Ukrainekrieg oder das Erdbeben in der Türkei  führen dazu, dass noch mehr Menschen ihre Unterstützung durch Geld- und Sachspenden ausdrücken. „Steuerpflichtige, die spenden möchten, sollten dabei einige Dinge beachten, damit sie die Zuwendungen auch von der Steuer absetzen können. Wichtig ist zum Beispiel, dass diese an eine steuerbegünstigte Organisation gehen“, so Michael Leistenschneider, Präsident der Steuerberaterkammer Saarland. Spenden können grundsätzlich als Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.

 

Was ist eine Spende?

Eine Spende ist eine freiwillige Ausgabe für einen gemeinnützigen, politischen, religiösen, wissenschaftlichen, kulturellen oder wirtschaftlichen Zweck, für die keine Gegenleistung erwartet wird. Spenden können aus Geld- oder Sachleistungen bestehen oder in einem Verzicht auf Entgelt für geleistete Arbeit. Unter Sachspenden sind Kleider, Möbel, Spielzeug oder andere Gebrauchsgegenstände zu verstehen. Bei einer Zeitspende wird einem Verein die eigene Arbeitszeit unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Direkte Spenden an Bedürftige oder in den Klingelbeutel beim sonntäglichen Kirchenbesuch erkennt das Finanzamt hingegen nicht als Spende an.

 

Was sind steuerbegünstigte Organisationen?

Zu den steuerbegünstigten Organisationen gehören z. B. gemeinnützige Vereine und Stiftungen, Kirchen, Universitäten, staatliche Museen und politische Parteien. Diese haben eine besondere Stellung im Steuerrecht. Die Organisation kann ihren Sitz auch außerhalb Deutschlands in der Europäischen Union haben. In diesem Fall müssen allerdings bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, damit die Spende steuerlich abziehbar ist.

 

In welcher Höhe können Spenden abgesetzt werden?

Bei einer Geldspende steht der Betrag fest. Sachspenden sind grundsätzlich mit dem Markt- bzw. Verkehrswert abziehbar. Dieser Wert ist einfach zu ermitteln, wenn der gespendete Gegenstand noch neu ist. Dann ist der Wert identisch mit dem Einkaufspreis, der durch den Kaufbeleg nachweisbar ist. Bei gebrauchten Gegenständen wird der Wert durch den Preis bestimmt, der bei einem Verkauf zu erzielen wäre. Dabei spielen natürlich die Art des Gegenstandes und sein Zustand eine bedeutende Rolle. Vor allem aber richtet sich der Preis nach der Nachfrage, ob nämlich überhaupt jemand einen solchen Gegenstand kaufen und dafür einen Preis zahlen würde. Bei einer Zeitspende haben Spender*innen im Vorfeld der Tätigkeit schriftlich mit dem Verein eine angemessene Vergütung vereinbart und verzichten später auf das Geld. In diesem Fall zählt die ausbleibende Vergütung als Spendenbetrag.

 

Spenden an politische Parteien sind besonders begünstigt. Sie mindern zum Teil direkt die Steuerschuld. Bei einer Spende von bis zu 1.650 Euro können Ledige die Hälfte der Spendensumme ermäßigend geltend machen, also maximal 825 Euro. Bei zusammenveranlagten Ehepaaren liegt die Grenze der Spendensummen bei 3.300 Euro. In dem Fall werden maximal 1.650 Euro von der Steuerschuld abgezogen. Parteispenden von Ledigen können darüber hinaus bis zu einem Höchstbetrag von maximal 1.650 Euro als Sonderausgaben abgezogen werden. Für zusammenveranlagte Ehepaare sind es 3.300 Euro. Spenden an politische Parteien sind demnach für Singles bis zu einer Höhe von insgesamt 3.300 Euro und für Verheiratete bis zu einem Höchstbetrag von 6.600 Euro steuerbegünstigt. Wer zum Beispiel ledig ist und einen Betrag von 3.200 Euro an eine politische Partei spendet, mindert die eigene Steuerschuld um 825 Euro und kann zusätzlich noch 1.550 Euro als Sonderausgaben in der Einkommensteuer angeben (3.200 Euro – 1.650 Euro = 1.550 Euro).

 

Sonstige Spenden sind bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben absetzbar. Beispiel: Eine ledige Arbeitnehmerin bezieht Einkünfte in Höhe von 30.000 Euro und spendet 150 Euro an eine gemeinnützige Organisation. Überschlägig könnten allein durch den Sonderausgabenabzug der Spende im Rahmen der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2023 44 Euro Steuern gespart werden.

 

Keine Einreichung der Spendenbescheinigungen mehr notwendig

Seit 2017 müssen Steuerpflichtige der Steuererklärung keine Belege und Aufstellungen mehr beifügen. Das gilt auch für Spendenbescheinigungen. Trotzdem sollten die Nachweise unbedingt aufgehoben werden. Denn das Finanzamt kann jederzeit Belege anfordern, wenn die empfangende Stelle der Spende diese Bestätigung nicht elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt hat.

 

Steuerpflichtige sollten deshalb immer darauf achten, dass ihnen die Organisation oder der Verein, für den sie spenden, eine Spendenquittung ausstellt.

Erfreulicherweise gibt es für das Steuerjahr 2023 in folgenden Fällen eine vereinfachte Nachweisführung:

  • Spenden zur Hilfe in Katastrophenfällen (z. B. im aktuellen Ukraine-Krieg),
  • Spenden bis 300 Euro (bis zum Steuerjahr 2020: 200 Euro) an gemeinnützige Organisationen,
  • Spenden bis 300 Euro (bis zum Steuerjahr 2020: 200 Euro) an eine staatliche Behörde,
  • Spenden bis 300 Euro (bis zum Steuerjahr 2020: 200 Euro) an eine politische Partei.

Als Spendennachweis genügt dem Finanzamt dabei grundsätzlich der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung der Bank (Kontoauszug, Lastschrifteinzugsbeleg oder Ausdruck der Buchung im Onlinebanking). Auch Spendennachweise über Online-Zahlungsservices (z. B. PayPal) sind möglich.

Zuwendungsbestätigungen und Nachweise, die nicht vom Finanzamt angefordert worden sind und nicht elektronisch übermittelt wurden, sind grundsätzlich von Steuerpflichtigen bis zum Ende des Jahres nach Bekanntgabe des Steuerbescheids aufzubewahren.

 

Fazit und Empfehlung von Kammerpräsident Leistenschneider:

„Bei der Abziehbarkeit von Spenden gibt es Einiges zu beachten. Steuerpflichtige sollten dazu idealerweise Steuerprofis heranziehen. Orientierung bei der Suche bietet der Steuerberater-Suchdienst auf der Website der Steuerberaterkammer Saarland unter www.stbk-saarland.de.“

Aus urheberrechtlichen Gründen ist eine Verwendung des Textes nur mit Quellenangabe (Steuerberaterkammer Saarland) möglich.