In Hamburg wohnen und in Hannover arbeiten: Flexibilität und Mobilität werden heutzutage trotz verstärkten Möglichkeiten zum remoten Arbeiten und Homeoffice nach wie vor gewünscht. Benötigen Arbeitnehmer*innen aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung und haben somit eine doppelte Haushaltsführung, können die anfallenden Kosten als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden. „Prinzipiell ist eine doppelte Haushaltsführung sowohl bei Verheirateten als auch bei Ledigen möglich, auch kann sie im Inland oder im Ausland vorliegen. Sie muss aber stets beruflich veranlasst sein“, so Ronald Maul, Präsident der Steuerberaterkammer Saarland. Bei verheirateten Arbeitnehmer*innen bzw. eingetragenen Lebenspartner*innen kann sogar für jede/n Partner*in eine doppelte Haushaltsführung vorliegen, wenn beide außerhalb des Ortes ihres gemeinsamen Hausstandes beschäftigt sind und beide an ihrem jeweiligen Beschäftigungsort eine Zweitwohnung unterhalten.

 

Eigener Hausstand am Lebensmittelpunkt

Man spricht von einer steuerlich berücksichtigungsfähigen doppelten Haushaltsführung, wenn Arbeitnehmer*innen außerhalb des Ortes ihrer ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhalten und gleichzeitig am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnen. Mit dem Hausstand ist die Hauptwohnung gemeint. Also dort, wo Arbeitnehmer*innen ihren Lebensmittelpunkt haben, sich regelmäßig aufhalten, wenn sie nicht bei der Arbeit oder im Urlaub sind, und von wo aus sie ihr Privatleben führen. Wenn am Beschäftigungsort zugleich der Lebensmittelpunkt liegt, existiert keine doppelte Haushaltsführung.

 

In die Entscheidung über den Lebensmittelpunkt werden die Umstände des Einzelfalls einbezogen. Es kommt z. B. darauf an, wann und wie lange die jeweilige Wohnung genutzt wird, wie groß sie ist und wie die Ausstattung ist. Von Bedeutung ist außerdem die Zahl der Heimfahrten und die Frage, wo die intensiveren persönlichen Beziehungen bestehen, etwa die Mitgliedschaft in einem Verein oder ähnliches.

 

Ein eigener Hausstand erfordert, dass die Wohnung aus eigenem Recht z. B. als Eigentümer*in oder als Mieter*in bzw. als Ehe- oder Lebenspartner*in, bzw. aus abgeleitetem Recht als Ehegatten, Lebens-partner*innen oder Lebensgefährt*innen sowie Mitbewohner*innen genutzt wird und dass eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Haushaltsführung besteht. Auch bei älteren, wirtschaftlich selbstständigen, berufstätigen Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einem gemeinsamen Haushalt leben, muss die finanzielle Beteiligung dargelegt werden. Bagatellbeträge reichen nicht aus; vielmehr müssen monatlich mehr als 10 Prozent der laufenden Kosten der Haushaltsführung wie Miete, Mietnebenkosten, Kosten für Lebensmittel und andere Dinge des täglichen Bedarfs übernommen werden. Dagegen wird kein eigener Hausstand unterhalten, wenn Arbeitnehmer*innen im Haushalt der Eltern lediglich ein oder mehrere Zimmer unentgeltlich bewohnen oder wenn Arbeitnehmer*innen eine Wohnung im Haus der Eltern unentgeltlich zur Nutzung überlassen wird. Die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Haushaltsführung ist darzulegen und kann bei volljährigen Kindern, die bei ihren Eltern oder einem Elternteil wohnen, nicht generell unterstellt werden. Ehegatten oder Lebenspartner*innen mit den Steuerklassen III, IV oder V kann auch ohne entsprechenden Nachweis eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Haushaltsführung unterstellt werden.

 

Abzugsfähige Kosten

Abzugsfähige Unterkunftsaufwendungen für die Zweitwohnung am Ort der Arbeit sind z. B. die Miete inklusive Betriebskosten, Reinigungskosten, Zweitwohnungsteuer, Rundfunkbeiträge sowie Miet- oder Pachtgebühren für Kfz-Stellplätze. Sie können bis zu einem Höchstbetrag von 1.000 Euro im Monat steuermindernd geltend gemacht werden. Sind Arbeitnehmer*innen auch Eigentümer*innen der Wohnung, sind Absetzungen für Abnutzung (AfA), Schuldzinsen, Reparaturkosten und Nebenkosten bis zu 1.000 Euro abziehbar. Bei doppelter Haushaltsführung im Ausland gilt, dass die tatsächlich notwendigen und angemessenen Aufwendungen abgesetzt werden können.

 

Ein Abzug der Homeoffice-Tagespauschale (sechs Euro für maximal 210 Tage pro Jahr) für die Tätigkeiten im Homeoffice am Ort der ersten Tätigkeitsstätte ist nur dann zulässig, wenn nach Abzug der Unterkunftskosten für die doppelte Haushaltsführung ein nicht abziehbarer Aufwand verbleibt, mithin die monatlichen Unterkunftskosten den Höchstbetrag von 1.000 Euro übersteigen. Für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit am Ort des eigenen Hausstandes (Erstwohnung) darf die Homeoffice-Tagespauschale hingegen geltend gemacht werden.

 

Auch die Umzugskosten bei Begründung oder Beendigung der doppelten Haushaltsführung sind Werbungskosten, wenn der Umzug beruflich veranlasst ist. Für die ersten drei Monate nach Begründung der doppelten Haushaltsführung können zudem Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand geltend gemacht werden. Abziehbar sind außerdem 0,30 Euro pro Entfernungskilometer bzw. 0,38 Euro ab dem 21. Entfernungskilometer zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Beschäftigungsort für eine tatsächlich angetretene Familienheimfahrt pro Woche. Führen Arbeitnehmer*innen während der Woche mehrere Familienheimfahrten durch, haben sie ein Wahlrecht, ob sie die Aufwendungen für die beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung oder nur die Fahrtkosten als Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte in der Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen wollen. Kommt dagegen der/die Ehepartner*in zu Besuch in die Zweitwohnung im Beschäftigungsort, können die dabei entstehenden Kosten nur steuerlich berücksichtigt werden, wenn der/die Arbeitnehmer*in aus beruflichen Gründen keine Familienheimfahrt durchführen kann. Andernfalls sind sie nicht beruflich veranlasst, sondern als Kosten der allgemeinen Lebensführung anzusehen. Wenn Arbeitgeber*innen Kosten erstatten, bleibt die Erstattung steuerfrei, soweit sie nicht die Beträge übersteigt, die als Werbungskosten abgezogen werden könnten. Dabei mindern steuerfreie Erstattungen der Arbeitgeber*innen stets die abziehbaren Werbungskosten.

 

Fazit und Empfehlung von Kammerpräsident Maul:

„Bei einer doppelten Haushaltsführung kann es sich für Arbeitnehmer*innen lohnen, professionellen steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, um steuerliche Abzugsmöglichkeiten auszuschöpfen. Berater*innen sind u. a. zu finden im Steuerberater-Suchdienst auf der Website der Steuerberaterkammer Saarland unter www.stbk-saarland.de.“

Aus urheberrechtlichen Gründen ist eine Verwendung des Textes nur mit Quellenangabe (Steuerberaterkammer Saarland) möglich.