Der Bundesverband E-Commerce und Versandhandel prognostizierte für das Jahr 2023 zwar einen Rückgang der Umsätze gegenüber dem Vorjahr, dennoch ist das Angebot von Onlinehändler*innen weiterhin groß und trifft auf entsprechend große Nachfrage. Im zweiten Quartal 2023 lag der Gesamtumsatz der Online-Marktplätze bei fast 10 Milliarden Euro. „Wer im Internet etwas verkauft, egal ob privat oder gewerblich, sollte dabei die steuerlichen Gegebenheiten kennen, um Fallstricke zu umgehen“, so Michael Leistenschneider, Präsident der Steuerberaterkammer Saarland. Dabei ist seit diesem Jahr zu beachten, dass Informationen zu den Transaktionen nun von den Plattformbetreiber*innen an das Finanzamt gemeldet werden müssen.

Privatverkäufe grundsätzlich steuerfrei

Grundsätzlich sind Verkäufe von sogenannten „Gegenständen des täglichen Gebrauchs“ steuerfrei. Davon erfasst sind diejenigen Gegenstände, die typischerweise einem durch wirtschaftliche Abnutzung bedingten Wertverlust unterliegen wie z. B. Elektrogeräte, Kleidungsstücke oder Möbel. Etwas anderes gilt jedoch für Wertgegenstände. Darunter fallen Gegenstände mit Wertsteigerungspotential wie Schmuck und Edelmetalle, Kunstgegenstände, Antiquitäten, Oldtimer und Sammlerobjekte wie z. B. Briefmarken oder Münzen. Wer solche Wertgegenstände innerhalb eines Jahres seit ihrer Anschaffung mit Gewinn veräußert, muss diese Gewinne dann in der Einkommensteuererklärung angeben, wenn sie nach Abzug der angefallenen Kosten und nach Verrechnung mit eventuell ebenfalls entstandenen Verlusten insgesamt mindestens 600 Euro betragen. Der Gewinn unterliegt als „sonstige Einkünfte“ dem persönlichen Einkommensteuersatz.

Privatverkauf oder gewerblicher Handel?

Wer seinen Keller entrümpelt und überflüssige Dinge verkauft oder versteigert, hat in aller Regel also keine steuerlichen Konsequenzen zu befürchten. Anders verhält es sich jedoch, wenn jemand öfter und gezielt Gegenstände mit Gewinn verkauft. Die Grenze zwischen steuerfreien Privatverkäufen und steuerpflichtigem gewerblichen Handel ist dabei fließend. Bei mehreren Verkäufen, auch über einen längeren Zeitraum, kann aus steuerlicher Sicht ein gewerblicher Handel vorliegen. Ob dies beabsichtigt war oder nicht, ist dabei nebensächlich. Eine zahlenmäßig exakte Bestimmung, ab wann Verkäufe nicht mehr als privat, sondern als gewerblich einzustufen sind, gibt es nicht. Zentrale Kriterien für eine Einordnung als Gewerbe können sein:

  • Dauer und Intensität der Verkaufsaktivitäten,
  • Höhe der erzielten Entgelte,
  • regelmäßige Verkäufe (durchschnittlich 30 Verkäufe im Monat) über längere Zeiträume,
  • planmäßiges Tätigwerden, z. B. durch Ankauf von Gegenständen für den gezielten Verkauf,
  • Anbieten von Neuware oder vielen gleichartigen Gegenständen,
  • professioneller Auftritt im Internet (Werbung, Shop, Powerseller) und
  • Verkauf für Dritte (Familienmitglieder etc.).

Je mehr der genannten Kriterien erfüllt sind, umso wahrscheinlicher ist es, dass ein gewerblicher Handel vorliegt. In diesem Fall ist die gewerbliche Tätigkeit dem Finanzamt zu melden. Durch den gewerblichen Handel sind die folgenden Steuerarten mit unterschiedlichen Konsequenzen relevant.


Umsatzsteuer

Aus umsatzsteuerlicher Sicht ist es zunächst einmal egal, ob tatsächlich Gewinn erwirtschaftet wird. Denn anders als bei der Einkommensteuer kommt es für die Unternehmereigenschaft nicht auf die Gewinn-, sondern die Einnahmeerzielungsabsicht an. Wurden mit dem Verkauf im zurückliegenden Jahr Umsätze von mehr als 22.000 Euro brutto erzielt oder werden die Bruttoumsätze im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 Euro übersteigen, wird Umsatzsteuer fällig. Auch wenn diese bei den Verkäufen nicht von den Kund*innen bezahlt wurden, ist sie von den gewerblichen Händler*innen an das Finanzamt zu entrichten. Liegen die jährlichen Umsätze (nicht der Gewinn!) unter den vorgenannten Grenzen, kommt hingegen die sogenannte Kleinunternehmerregelung zum Tragen. Verkäufer*innen können dann ihre Ware ohne Umsatzsteuer anbieten. Allerdings bleibt ihnen dann auch der Vorsteuerabzug verwehrt.


Einkommensteuer

Einkommensteuer fällt nur dann an, wenn über einen Zeitraum von mehreren Jahren betrachtet, Gewinne anfallen. Die Einnahmen müssen also die Ausgaben übersteigen. Sofern das gesamte Jahreseinkommen den Grundfreibetrag von 10.347 Euro im Jahr 2022 bzw. 10.908 Euro im Jahr 2023 überschreitet, fällt grundsätzlich auf jeden Euro zusätzlichen Gewinns aus gewerblichem Internethandel Einkommensteuer an. Bei zusammenveranlagten Ehepaaren verdoppelt sich der Grundfreibetrag. Ein besonderer Freibetrag gilt jedoch für Arbeitnehmer*innen. Liegen alle Nebeneinkünfte einschließlich des Gewinns aus dem Internethandel pro Jahr unter 410 Euro, bleiben sie steuerfrei. Im Unterschied zu vielen anderen Beträgen verdoppelt sich bei der Zusammenveranlagung von Ehepaaren die Freigrenze von 410 Euro nicht. Die Nebeneinkünfte beider Eheleute werden aber zusammengerechnet – das kann zu einem Steuernachteil führen. Bei Nebeneinkünften, die über dem Grenzwert von 410 Euro, aber noch unter 820 Euro liegen, wird die Besteuerung abgemildert. Bei Nebeneinkünften ab 820 Euro greift die volle Steuerpflicht.


Gewerbesteuer

Gewerbesteuer fällt erst an, wenn der jährliche Gewinn 24.500 Euro übersteigt. Nur Einzelunternehmen und Personengesellschaften haben einen Anspruch auf den Gewerbesteuer-Freibetrag. Wenn der Freibetrag überschritten ist, wird bei ihnen außerdem die Gewerbesteuer zumindest teilweise auf die Einkommensteuer angerechnet. Kapitalgesellschaften dürfen von ihrem Gewinn dagegen nichts abziehen.


Steuerliche Pflichten nicht vernachlässigen

Überschreiten die Online-Verkäufe die Grenze zur Gewerblichkeit, sind Verkäufer*innen gut beraten, ihren steuerlichen Pflichten zeitnah nachzukommen. Denn seit Beginn dieses Jahres sind die Betreiber*innen bestimmter Plattformen durch das neu in Kraft getretenen Plattformen-Steuertransparenzgesetz verpflichtet, die Informationen über sämtliche gewerbliche Transaktionen offenzulegen. Zu melden sind die persönlichen Daten der Verkäufer*innen, die erhaltene Vergütung sowie die Anzahl der Verkäufe, wenn die Verkäufer*innen mehr als 30 Verkäufe getätigt und dabei insgesamt mehr als 2.000 Euro erzielt haben. Wird der gewerbliche Handel nicht gemeldet, droht neben Steuernachzahlungen und Zinsforderungen auch ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung. Zusätzlich sollten alle An- und Verkaufsbelege aufbewahrt werden. Sind keine Unterlagen vorhanden, kann das Finanzamt Umsätze und Gewinne schätzen. Das kann zu einer erheblichen steuerlichen Mehrbelastung führen.


Fazit und Empfehlung von Kammerpräsident Leistenschneider:

„Wer häufig gezielt Gegenstände mit Gewinnabsicht im Internet verkauft, sollte die steuerlichen Pflichten im Auge behalten und ggf. den Rat von Steuerberater*innen einholen. Orientierungshilfe bei der Suche nach qualifizierten Berater*innen bietet der Steuerberater-Suchdienst auf der Webseite der Steuerberaterkammer Saarland unter www.stbk-saarland.de.“

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