Personen, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausüben, sind Unternehmer*innen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Diese Eigenschaft bringt viele Pflichten mit sich. „Werden allerdings in einem vordefinierten Zeitraum bestimmte Umsatzgrenzen unterschritten, können Steuerpflichtige mit Hilfe der Kleinunternehmerregelung von einigen Erleichterungen profitieren“, so Michael Leistenschneider, Präsident der Steuerberaterkammer Saarland.

Wer kann die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen?
Der Fiskus behandelt inländische Unternehmer*innen, die im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 22.000 Euro an Umsatz generiert haben und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich die Grenze von 50.000 Euro Umsatz nicht überschreiten werden, als Kleinunternehmer*innen. Wer seine unternehmerische Tätigkeit gerade erst aufgenommen hat, kann den zu erwartenden Umsatz schätzen. Liegt dieser voraussichtlich über 22.000 Euro, kommt die Kleinunternehmerregelung nicht in Betracht.  Besonderheiten gelten, wenn die Tätigkeit erst im Laufe des Jahres und nicht schon ab Januar aufgenommen wird. Dann erfolgt eine zeitanteilige Berechnung. Wer z. B. am 1. Juli erstmalig unternehmerisch tätig wird, darf maximal einen zu erwartenden Umsatz von 11.000 Euro haben.

Wie erfolgt die Ermittlung der Umsätze im Rahmen der Umsatzschwelle?
Der Gesamtumsatz wird aus der Summe der eingenommenen Entgelte für inländische Lieferungen und/oder sonstige Leistungen abzüglich der darin enthaltenen Umsätze für die Anschaffung von dem Betrieb dienenden Gegenständen (Anlagevermögen) gebildet. Nicht zu berücksichtigen sind hingegen z. B. umsatzsteuerfreie Umsätze, die das Umsatzsteuergesetz abschließend in einem Katalog aufführt.

Welche Vorteile bringt die Kleinunternehmerregelung mit sich?
Aber auch über die Nichterhebung der Umsatzsteuer hinaus ergeben sich einige Verwaltungserleichterungen für Kleinunternehmer*innen. So darf die Umsatzsteuer etwa nicht gesondert in der Rechnung ausgewiesen werden. Zudem muss für Geschäfte im grenzüberschreitenden Kontext auch keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer angegeben werden. Auch die Buchführung wird erleichtert, da hier nicht zwischen Netto und Brutto unterschieden werden muss. Eine Pflicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen besteht ebenfalls nicht. Insgesamt ist der Aufwand für Umsatzsteuererklärungen auch geringer. Wirtschaftlich ergibt sich darüber hinaus der Vorteil, dass Endverbraucher*innen keine Umsatzsteuer mit der Rechnung zu begleichen haben, sodass die Leistungen durch Kleinunternehmer*innen billiger als durch Regelunternehmen angeboten werden können.  

Ist die Kleinunternehmerregelung auch mit Nachteilen verbunden?
Allen Vorteilen der Kleinunternehmerregelung steht vor allem das mangelnde Vorsteuerabzugsrecht der Unternehmen gegenüber. Damit ist gemeint, dass Kleinunternehmer*innen kein Vorsteuererstattungsanspruch gegenüber der Steuerverwaltung zusteht. Kleinunternehmer*innen werden also wie Endverbraucher*innen behandelt, die Umsatzsteuer entrichten müssen. Dies führt dazu, dass sie im Vergleich höhere Betriebsausgaben und damit einen höheren Liquiditätsbedarf haben. Gerade bei größeren Investitionen zu Beginn der unternehmerischen Tätigkeit kann es also sinnvoll sein, zur Geltendmachung des Vorsteuerabzugsrechts auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung zu verzichten. Dieser Verzicht ist bis zur Unanfechtbarkeit der Umsatzsteuerfestsetzung beim zuständigen Finanzamt zu erklären. Da die Erklärung Unternehmer*innen unwiderruflich für fünf Kalenderjahre bindet, will dieser Schritt wohlüberlegt sein. 

Fazit und Empfehlung von Kammerpräsident Leistenschneider:
„Bei der Kleinunternehmerregelung ergeben sich zahlreiche umsatzsteuerliche Besonderheiten. Trotz zahlreicher Vorteile ist ihre Anwendung nicht für alle Unternehmer*innen und Geschäftsmodelle geeignet. Gerade Neugründer*innen oder im Nebenerwerb selbstständig Tätige können regelmäßig von der Kleinunternehmerregelung profitieren. Zur genauen Einordnung des Einzelfalls ist es sinnvoll, sich steuerlich beraten zu lassen. Steuerberater*innen kennen die Vor- und Nachteile der Kleinunternehmerregelung und unterstützen bei der Findung einer passenden individuellen Lösung. Bei der Suche nach qualifizierten Steuerberater*innen kann der Steuerberater-Suchdienst auf der Website der Steuerberaterkammer Saarland unter www.stbk-saarland.de als Hilfestellung dienen.“

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