Früher konnten sich die meisten Rentner*innen im Ruhestand vom Finanzamt verabschieden, wenn sie nicht über erhebliche zusätzliche Einkünfte verfügten. Das gilt heute nicht mehr so häufig. Immer mehr Renten werden steuerpflichtig. „Bezieher von Alterseinkünften sollten das im Blick behalten, damit nicht das Finanzamt irgendwann Steuernachzahlungen für mehrere Jahre fordert“, so Ronald Maul, Präsident der Steuerberaterkammer Saarland.

 

Wie werden Rentenbeiträge und Rentenzahlungen steuerlich behandelt?

Vor 2005 wurden Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und Beamtenpensionen unterschiedlich besteuert. Das Bundesverfassungsgericht hatte dies beanstandet und vom Gesetzgeber verlangt, für eine Gleichbehandlung zu sorgen. Deshalb wurde 2005 mit dem Alterseinkünftegesetz einheitlich die sogenannte nachgelagerte Besteuerung eingeführt. Das bedeutet: Die Beiträge, die während des Arbeitslebens in die Rentenversicherung eingezahlt werden, sind steuerfrei. Das senkt die Steuerlast während der Phase der Erwerbstätigkeit. Dafür müssen dann jedoch die Rentenzahlungen versteuert werden.

 

Wo liegt das Problem?

Der Systemwechsel konnte nicht in einem Schritt umgesetzt werden. Stattdessen gibt es eine lange Übergangsphase, in der die steuerliche Belastung der Altersrenten und die Steuerfreistellung für die Beiträge schrittweise ansteigen. Ab 2025 sollten die Beiträge zu 100 Prozent steuerfrei sein, während die volle Besteuerung der Renten erst 2040 erreicht werden sollte. Schon früh wurde kritisiert, dass es in verschiedenen Fällen zu einer unzulässigen Doppelbesteuerung kommen könnte, weil während der Übergangszeit noch ein großer Teil der Altersvorsorgeaufwendungen aus versteuertem Einkommen aufgebracht werden müsste.

 

Wann liegt eine Doppelbesteuerung vor?

Einigkeit bestand darüber, dass eine doppelte Besteuerung nicht gegeben ist, wenn die Summe der voraussichtlich steuerfrei bleibenden Rentenzahlungen mindestens genauso hoch ist wie die Summe der aus versteuertem Einkommen aufgebrachten Altersvorsorgeaufwendungen. Im Jahr 2021 stellte der Bundesfinanzhof (BFH) fest, dass bis dahin in den meisten Fällen keine Doppelbesteuerung von Renten vorliegt. Das gilt insbesondere für nicht selbstständig Tätige, die einen Teil ihrer Vorsorgeaufwendungen steuerfrei von Arbeitgeber*innen erhalten. Anders kann es bei Selbstständigen sein, die ihre vollen Beiträge selbst aus ihrem versteuerten Einkommen aufbringen müssen. Da die Rentenfreibeträge jedoch für jeden Jahrgang weiter sinken, steigt das Risiko einer zukünftigen Doppelbesteuerung.

 

Was gilt heute?

Der Gesetzgeber hat auf das BFH-Urteil reagiert und mit dem Jahressteuergesetz 2022 festgelegt, dass bereits ab dem Jahr 2023 die Altersvorsorgeaufwendungen steuerlich zu 100 Prozent abziehbar sind. Mit dem Wachstumschancengesetz wurde mit Geltung ab 2023 dann geregelt, dass der Besteuerungsanteil für jeden neuen Renteneintrittsjahrgang nicht mehr um wie bisher 1,0 Prozentpunkte, sondern nur noch um 0,5 Prozentpunkte ansteigt. Damit wird eine Vollbesteuerung der Renten erst ab 2058 erreicht und nicht bereits ab 2040. Wer im Jahr 2024 in den Ruhestand gegangen ist, muss nun 83 Prozent seiner Rentenbezüge versteuern.

 

Lebensabend im sonnigen Süden

Auch wer als Rentner Deutschland vollständig den Rücken kehrt und auf Mallorca, in Thailand oder anderswo die Sonne genießt, darf den deutschen Fiskus nicht vergessen. Er bleibt mit seiner Rente beschränkt steuerpflichtig. Für alle, die im Ausland leben und aus Deutschland nur Renten beziehen, ist das Finanzamt Neubrandenburg zuständig. Wer überlegt, aus Deutschland wegzuziehen, sollte dies bei seiner Planung bedenken.

 

Fazit und Empfehlung von Kammerpräsident Maul:

„Auch im Ruhestand kann man sich in vielen Fällen nicht vom Finanzamt verabschieden. Eine steigende Anzahl von Rentner*innen fällt zukünftig unter die Steuerpflicht. Daher sollten im Zweifel Steuerberater*innen zu Rate gezogen werden. Orientierungshilfe bei der Suche bietet der Steuerberater-Suchdienst auf der Website der Steuerberaterkammer Saarland unter www.stbk-saarland.de.“

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