Drei Wege führen zum Steuerberater: Das Universitätsstudium, das Studium an einer Fachhochschule oder die kaufmännische Ausbildung. Neben der einheitlichen Prüfung haben alle Wege gemeinsam, dass sie zugleich eine praktische Tätigkeit auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern voraussetzen. Die Dauer der praktischen Tätigkeit hängt für Absolventen eines wirtschafts- oder rechtswissenschaftlichen Hochschulstudiums oder eines Hochschulstudiums mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung davon ab, ob der gewählte Studiengang eine Regelstudienzeit von mindestens 8 Semestern (in der Regel Universität) oder weniger als 8 Semestern (in der Regel Fachhochschule) hatte.

Hochschule (bis 8 Semester)

Nach einem Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von weniger als 8 Semestern setzt die Zulassung zur Steuerberaterprüfung folgende Bedingungen voraus:

  • Abschluss eines wirtschaftswissenschaftlichen Hochschulstudiums oder eines Hochschulstudiums mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung oder Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Hochschulstudiums
  • Regelstudienzeit von weniger als 8 Semestern (in der Regel Fachhochschule)
  • Dreijährige praktische Tätigkeit auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern (in der Regel in einer Steuerberaterpraxis) im Anschluss an das jeweilige Studium
  • Zur Anerkennung der berufspraktischen Jahre darf eine wöchentliche Arbeitszeit von 16 Stunden nicht unterschritten werden
Hochschule (ab 8 Semester)

Nach einem Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens 8 Semestern setzt die Zulassung zur Steuerberaterprüfung folgende Bedingungen voraus:

  • Abschluss eines wirtschaftswissenschaftlichen Hochschulstudiums oder eines Hochschulstudiums mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung oder Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Hochschulstudiums
  • Regelstudienzeit von jeweils mindestens acht Semestern (in der Regel Universität)
  • Zweijährige praktische Tätigkeit auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern (in der Regel in einer Steuerberaterpraxis) im Anschluss an das jeweilige Hochschulstudium
  • Zur Anerkennung der berufspraktischen Jahre darf eine wöchentliche Arbeitszeit von 16 Stunden nicht unterschritten werden
Nichtakademischer Weg

Die Zulassung zur Steuerberaterprüfung setzt folgende Bedingungen voraus:

  • Abschluss einer kaufmännischen Ausbildung (z.B. Steuerfachangestellter) bzw. gleichwertige Vorbildung
  • 8 Jahre praktische Tätigkeit auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern (in der Regel in einer Steuerberaterpraxis) im Anschluss an die Ausbildung
  • Bei erfolgreich abgelegter Prüfung zum Steuerfachwirt oder zum geprüften Bilanzbuchhalter beträgt die Dauer der praktischen Tätigkeit mindestens 6 Jahre
  • Zur Anerkennung der berufspraktischen Jahre darf eine wöchentliche Arbeitszeit von 16 Stunden nicht unterschritten werden
Eignungsprüfung EU-Angehörige

Mit der Eignungsprüfung nach § 37a Abs. 2 StBerG können Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union (EU) oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ihre Befähigung nachweisen, den Beruf eines Steuerberaters auch in der Bundesrepublik Deutschland auszuüben, ohne die Steuerberaterprüfung nach § 37 StBerG abzulegen.

Die Eignungsprüfung wird vor der zuständigen obersten Landesfinanzbehörde abgelegt.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem hier hinterlegten Merkblatt zur Eignungsprüfung und dem Antragsvordruck für die Zulassung zur Eignungsprüfung.

Bestellung als Steuerberater/in

Die Bestellung als Steuerberater/in erfolgt durch die zuständige Steuerberaterkammer nach bestandener Prüfung oder nach der Befreiung von der Prüfung.

Die örtliche Zuständigkeit der bestellenden Steuerberaterkammer richtet sich nach der beabsichtigten beruflichen Niederlassung des Bewerbers/der Bewerberin (§ 40 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 34 Abs. 1 StBerG). Bei beabsichtigter Niederlassung im Ausland ist für die Bestellung die Steuerberaterkammer zuständig, die den Antragsteller/die  Antragstellerin von der Prüfung befreit hat oder die Steuerberaterkammer, in deren Kammerbezirk der Antragsteller/die Antragstellerin die Prüfung abgelegt  hat (§ 40 Abs. 1 Satz 3 StBerG).

Zur Entscheidung über den Antrag auf Bestellung als Steuerberater/in prüft die zuständige Steuerberaterkammer die Angaben des Antragstellers/der Antragstellerin auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Sie kann vor einer Entscheidung erforderlichenfalls weitere Ermittlungen anstellen (§ 34 Abs. 5 DVStB).

  1. Der Antrag auf Bestellung oder Wiederbestellung als Steuerberater/in ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck  zu stellen (§ 34 Abs. 2  und 3 DVStB, § 38 Abs. 2 DVStB).
    [Bestellungsantrag als Word-Datei (kann am PC ausgefüllt werden)]  Online-Antragsportal
    [Wichtige Information zum Bestellungsverfahren]
  2. Die Steuerberaterkammer prüft, ob die Voraussetzungen des § 40 Abs. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes gegeben sind (§ 48 Abs. 2 StBerG, §  38 Abs. 3 DVStB).
  3. Dem Antrag sind beizufügen (§ 34 Abs. 4 DVStB, § 38 Abs. 2 Satz 2 DVStB)
    - eine (öffentlich) beglaubigte Abschrift der Bescheinigung der zuständigen Stelle über die erfolgreich abgelegte Steuerberaterprüfung oder die Befreiung von dieser Prüfung und
    - ein Passbild.
  4. Die Bestellung ist zu versagen, solange nicht die vorläufige Deckungszusage auf den Antrag zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung oder der Nachweis der Mitversicherung bei einem Arbeitgeber im Sinne von § 3 Nr. 1-3 StBerG (also  Steuerberater,  Rechtsanwalt, WP oder Berufsgesellschaft) vorliegt (§ 40 Abs. 3  Ziffer  3,  § 48 Abs. 2  StBerG).
  5. Für die Bearbeitung des Antrages auf Bestellung ist eine Gebühr von € 125,00 an die Steuerberaterkammer zu zahlen  (§ 40 Abs. 6 i.V.m. § 79  Abs. 2 StBerG).
  6. Zur Prüfung der in § 40 Abs. 2 normierten Versagensvoraussetzungen ist die Vorlage eines Führungszeugnisses der Belegart "Null" erforderlich.
Syndikus-Steuerberater/in

Häufig gestellte Fragen zum Syndikus-Steuerberater

FAQ-Katalog Syndikus-Steuerberater

Syndikus - Hinweise Arbeitgeber

Broschüren: Werden Sie Steuerberater*in und Hochschul- u. Studienführer "Berufswunsch Steuerberater`*in"

Die Broschüre "Werden Sie Steuerberater! Werden Sie Steuerberaterin!" informiert Sie über die Anforderungen und über die vielfältigen Facetten, Perspektiven und Chancen, die der Beruf des Steuerberaters bietet.

Broschüre "Werden Sie Steuerberater! Werden Sie Steuerberaterin!"

Broschüre Hochschul- und Studienführer "Berufswunsch Steuerberater*in"

Steuerberaterprüfung

Allgemeine Informationen

Durch die in §§ 35 ff. StBerG und §§ 1 ff. DVStB gesetzlich geregelte Steuerberaterprüfung wird die fachliche Eignung der Bewerber zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen festgestellt. Wegen der besonderen Bedeutung der Fachkunde der künftigen Steuerberaterinnen und Steuerberater für die Funktionsfähigkeit der (Steuer-) Rechtspflege und zum Schutz der Ratsuchenden vor falscher steuerlicher Beratung ist die Steuerberaterprüfung als Staatsprüfung im engeren Sinne ausgestaltet: Die Abnahme der Steuerberaterprüfung erfolgt unmittelbar durch das jeweilige Finanzministerium als für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde.

Gemäß § 37 b StBerG ist für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung und für die organisatorische Durchführung der Prüfung die Steuerberaterkammer zuständig.

Der schriftliche Teil der Steuerberaterprüfung 2024 findet in der Zeit vom 08. bis 10.10.2024 einheitlich im Bundesgebiet statt. Bewerber, die im Saarland vorwiegend beruflich tätig sind oder - wenn sie keiner beruflichen Tätigkeit nachgehen - dort wohnen bzw. bei mehrfachem Wohnsitz sich dort vorwiegend aufhalten, müssen ihre Zulassungsanträge bis spätestens 30. April 2024 bei der Steuerberaterkammer Saarland, Nell-Breuning-Allee 6, 66115 Saarbrücken, einreichen. Anträge, die nach diesem Zeitpunkt eingehen, können nicht mehr berücksichtigt werden.

Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung ergeben sich aus § 36 des StBerG. Fotokopien bzw. Abschriften von Zeugnissen und sonstigen Urkunden, die dem Zulassungsantrag beizufügen sind, müssen im Original vorgelegt werden oder von einer Behörde oder einer sonst dazu befugten Person oder Stelle beglaubigt sein.

Die schriftlichen Bescheide der Steuerberaterkammer Saarland über die Zulassung zur Prüfung und Ladung zum schriftlichen Teil der Prüfung werden voraussichtlich Ende Juni 2024 versandt werden.

Körperbehinderten Personen werden auf Antrag und bei entsprechendem Nachweis die ihrer Behinderung entsprechenden Erleichterungen für die Fertigung der Aufsichtsarbeiten gewährt (§ 18 Abs. 3 DVStB). Entsprechende Anträge sind zusammen mit dem Antrag auf Zulassung zur Steuerberaterprüfung oder Eignungsprüfung zu stellen.

Für die Bearbeitung des Antrags auf Zulassung zur Prüfung hat der Bewerber bei Antragstellung die Zulassungsgebühr in Höhe von derzeit 300,00 € nach § 39 Abs. 1 und 3 StBerG an die Steuerberaterkammer Saarland (Bank 1 Saar eG, IBAN: DE50 5919 0000 0065 1880 07, BIC: SABADE5S) unter Angabe des Vermerks „Zulassung: Name, Vorname“ zu entrichten.
Die Prüfungsgebühr in Höhe von derzeit 1.250,00 € ist bis zum 31.07.2024 unter Angabe des Vermerks „Prüfung: Kennzahl, Name, Vorname“ auf das vorstehende Konto zu entrichten. Für die Zahlung der Prüfungsgebühr erhalten Sie mit der Ladung zur Prüfung eine Zahlungsaufforderung der StBK Saarland. Eine nicht rechtzeitige Zahlung gilt als Verzicht auf die Zulassung zur Prüfung (§ 39 Abs. 2 StBerG).

Bekanntmachung zur Steuerberaterprüfung 2024

Vom 15. November 2023

Gemäß § 37 b Steuerberatungsgesetz (StBerG) ist für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung und für die organisatorische Durchführung der Prüfung die Steuerberaterkammer zuständig.

Die Zulassung zur Steuerberaterprüfung 2024 ist bis zum

30. April 2024

nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei der Steuerberaterkammer Saarland, Nell-Breuning-Allee 6, 66115 Saarbrücken, zu beantragen.

Dort kann der Antragsvordruck schriftlich oder telefonisch (0681/66832-0) angefordert oder unter der Internetadresse https://www.stbk-saarland.de abgerufen werden.

Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung ergeben sich aus § 36 StBerG in der aktuellen Fassung.

Die schriftliche Prüfung wird am 08., 09. und 10. Oktober 2024 stattfinden.

Für die Bearbeitung des Antrags auf Zulassung zur Prüfung ist eine Gebühr in Höhe von 300,- €, für die Prüfung selbst eine Gebühr in Höhe von 1.250,- € an die Steuerberaterkammer Saarland zu entrichten (§ 39 Abs. 1-3 StBerG).

Saarbrücken, den 15. November 2023

Saarland
Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft
Im Auftrag
gez. Rupp

Steuerberaterkammer Saarland KdöR
Präsident
gez. Maul

Hilfsmittelerlass Steuerberaterprüfung
Merkblatt zur Steuerberaterprüfung
Antrag auf Zulassung zur Steuerberaterprüfung

Antragsformular auf Zulassung zur Steuerberaterprüfung

Online-Antragsportal

Der Antrag auf Zulassung zur Steuerberaterprüfung ist auf amtlich vorgeschriebenem Vor­druck zu stellen und an die Steuerberaterkammer Saarland zu richten, wenn der Bewerber/die Bewerberin im Zeitpunkt der Antragstellung vorwiegend im Saarland beruflich tätig ist oder - sofern er/sie keine Tätigkeit ausübt - hier seinen/ihren Wohnsitz hat. Bei mehreren Wohnsitzen ist der Wohnsitz maßgebend, an dem sich der Bewerber/die Bewerberin vorwiegend aufhält.

Der Antrag ist sorgfältig auszufüllen. Er sollte frühestens im November des Vorjahres der schriftlichen Prüfung gestellt werden und muss spätestens am 30. April des betreffenden Prüfungsjahres bei der Steuerberaterkammer Saarland eingehen (Ausschlussfrist). 

Bei wiederholter Antragstellung oder einer bereits erteilten verbindlichen Auskunft kann auf bereits vorliegende Prüfungszeugnisse und Tätigkeitsnachweise Bezug genommen werden. Passbild und Lebenslauf müssen aber aktualisiert werden.

Für die Bearbeitung des Antrags auf Zulassung zur Steuerberaterprüfung ist - auch bei wie­derhol­ter Antragstellung - eine Gebühr von derzeit 300,00 € an die Steuerberaterkammer Saarland zu entrichten.

Antrag auf verbindliche Auskunft § 38a StBerG
Merkblatt zur Eignungsprüfung
Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung
Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft Saarland
Häufige Fragen

Wir verweisen auf die von der gemeinsamen Prüfungsstelle der Steuerberaterkammern in Nordrhein-Westfalen zusammengestellten "Häufige Fragen und Antworten", zu denen Sie über den folgenden Link gelangen:

Häufig gestellte Fragen ...