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Den Angehörigen des steuerberatenden Berufes sind in der vom
Bundesminister der Finanzen erlassenen "Gebührenverordnung für Steuerberater,
Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften" (StBGebV) Vorgaben
gemacht bezüglich der Höhe der für die Erbringung von Leistungen im Bereich
der Hilfe in Steuersachen zu berechnenden Vergütung.
Die von den Regelungen der StBGebV nicht erfaßten Leistungen im Rahmen der betriebswirtschaftlichen
Beratung sind hingegen durch die auf Grundlage der Marktgegebenheiten zu ermittelnden "üblichen Vergütung" abzugelten (§§ 612 Abs. 2, 632 Abs. 2 BGB).
Neben den Regelungen der StBGebV und dem Verweis der Bestimmungen der §§ 612
Abs. 2 bzw. 632 Abs. 2 BGB auf die "übliche Vergütung" besteht die Möglichkeit,
die Vergütung für die Leistungen des Steuerberaters im Wege einer vorab geschlossenen
(Pauschalhonorar-) Vereinbarung zu bestimmen. Hierbei ist jedoch zu bedenken,
dass die Bedeutung der Angelegenheit, mit der der Steuerberater betraut werden
soll, der Umfang und die Schwierigkeit der zu erbringenden Leistung im vorhinein
nur eingeschränkt beurteilt werden können, weshalb die Möglichkeiten des Steuerberaters,
die Höhe der Vergütung im vorhinein festzulegen, begrenzt sind.
Die StBGebV unterscheidet die Wertgebühren (§ 10 StBGebV), die Zeitgebühr
(§ 13 StBGebV) sowie - für einige wenige Leistungen, z.B. die Lohnbuchführung
(§ 34 StBGebV) - die Betragsgebühren.
Die Zeitgebühr berechnet sich nach dem für die Bearbeitung des Auftrages
erforderlichen Zeitaufwand und beträgt, sofern nicht etwas anderes vereinbart
ist, zwischen € 19,00 und
€ 46,00 je angefangene halbe Stunde.
Die Wertgebühr bestimmt sich nach
a) dem Gegenstandswert der Tätigkeit des Steuerberaters
- Beispiele:
- Buchführung
Gegenstandswert: Jahresumsatz
- Aufstellung der Bilanz mit G+V
Gegenstandswert:
Mittel zwischen berichtigter Bilanzsumme (entspricht etwa Summe der Aktivseite) und der betrieblichen Jahresleistung (entspricht etwa Jahresumsatz)
- Einkommensteuererklärung
Gegenstandswert: Summe der positiven Einkünfte
und
b) der nach der StBGebV in der einschlägigen Gebührentabelle
für diese Tätigkeit vorgesehenen Gebühr.
Beispiel für die Berechnung der Wertgebühr für die Anfertigung
der Einkommensteuererklärung ohne Ermittlung der einzelnen Einkünfte:
Nach § 24 Abs.1 Ziffer 1 StBGebV erhält der Steuerberater 1/10 bis 6/10 einer
vollen Gebühr nach Tabelle A; Gegenstandswert für die Gebührenberechnung ist
die Summe der positiven Einkünfte.
Betragen die Einkünfte des Mandanten € 40.000,00 (=Gegenstandswert), so erhält
der Steuerberater für das Anfertigen der Steuererklärung zwischen € 90,20
(=1/10 einer vollen Gebühr) und € 541,20 (6/10 einer vollen Gebühr) zzgl.
Mehrwertsteuer.
Die Betragsgebühren werden als Euro-Betrag
angegeben.
Für die Zeitgebühr und in vielen Fällen auch für die Wertgebühren sieht die
StBGebV einen Gebührenrahmen vor (§ 11 StBGebV). Innerhalb dieses vorgegebenen
Rahmens bestimmt Ihr Steuerberater selbst die Gebühr unter Berücksichtigung
aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfanges und
der Schwierigkeit der im konkreten Fall vom Steuerberater für Sie erbrachten
Leistungen.
Die Gerichte gehen in ihren Urteilen zum Gebührenrecht davon aus, dass in Angelegenheiten,
deren Bearbeitungsumfang bzw. -schwierigkeit keine erhöhten Anforderungen an
den Steuerberater stellen, dem Steuerberater Gebühren im mittleren Bereich des
Gebührenrahmens als angemessen zustehen.
Zusätzlich zu den für die in Auftrag gegebene Leistung des Steuerberaters
in den einschlägigen Bestimmungen der StBGebV vorgesehenen Gebühren hat Ihr
Steuerberater Anspruch:
- auf Ersatz der bei der Ausführung des Auftrages für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen
zu zahlenden Entgelte. Er kann einen Pauschsatz fordern, der 20 % der
sich nach der StBGebV ergebenden Gebühren beträgt, in derselben Angelegenheit
jedoch höchstens € 20,00 (§ 16 StBGebV),
- auf Ersatz der Schreibauslagen für bestimmte Abschriften und
Fotokopien (§ 17 StBGebV) und
- auf Erstattung der Fahrtkosten und Übernachtungskosten als Reisekosten
sowie auf ein Tage- und Abwesenheitsgeld für Geschäftsreisen (§
18 StBGebV)
- auf Ersatz der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
In den Untermenüs werden die wichtigsten Gebühren für die Leistungen des Steuerberaters dargestellt, wobei in den Beispielsfällen die Wertgebühren jeweils im mittleren Gebührenrahmen angesetzt werden.